Betreten durch schulfremde Personen
Betreten der Schule durch schulfremde Personen
Schulfremden Personen ist das Betreten der Schule nur mit Voranmeldung in der Direktion erlaubt(gerne auch telefonisch unter 04245/2350).
Die Einschränkungen dienen dazu, einen störungsfreien Unterricht zu gewährleisten und die Sicherheit aller zu garantieren.
Die Schulleitung, November 2025
Lt. § 43 – 50 des SchUG § 2 sind Personen berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie
- verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
- für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
- ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
- eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
- zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.